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Ausnahme-Bewilligung

Die arbeitsmäßige Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahre ist in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich verboten gemäß § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG).

Mit der Ausnahmebewilligung kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag von diesem Grundsatzverbot unter bestimmten Bedingungen abweichen und die Beschäftigung von Kindern zwischen 3 und 15 Jahren gestatten. Diese Bedingungen finden sich in § 6 Absatz 1 und 2 JArbSchG.

Voraussetzungen der Ausnahmebewilligung

Für die Beschäftigung als Model ist § 6 Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 maßgeblich. Dieser erfasst: Musik- und andere Aufführungen, Werbeveranstaltungen, Aufnahmen im Hörfunk und Fernsehen, auf Ton- und Bildträger und auf Film- und Fotoaufnahmen.

Dabei kommt eine Ausnahmebewilligung in folgenden Fällen infrage:

a) Kinder über 3 bis 6 Jahre bis zu 2 Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr
b) Kinder über 6 Jahre bis zu 3 Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr

Die Ausnahmebewilligung stellt die Aufsichtsbehörde auf Antrag in Form eines Bewilligungsbescheids aus, siehe § 6 Absatz 4 JArbSchG. Dafür muss eine ganze Reihe von Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 6 Absatz 2 JArbSchG darf die Aufsichtsbehörde die Ausnahmebewilligung nur erteilen, wenn:

– sie das zuständige Jugendamt angehört hat

– die Sorgeberechtigten – in der Regel die Eltern – in die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben

– eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, deren Ausstellung nicht länger als 3 Monate zurückliegt und nach der keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Beschäftigung bestehen

– nachweislich Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen worden sind, um das Leben und die Gesundheit des Kindes zu schützen und seine körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung nicht zu beeinträchtigen

– die Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschäftigung sichergestellt sind

– nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden eingehalten wird

– das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird

Umfang der Ausnahmebewilligung

Die genauen Rahmenbedingungen der Beschäftigung legt die Aufsichtsbehörde ebenfalls in der Ausnahmebewilligung fest. Sie bestimmt gemäß § 6 Absatz 3 JArbSchG, an welchen Tagen, zu welcher Zeit und wie lange das Kind beschäftigt werden darf; dazu die Dauer und Lage der Ruhepausen und die maximale Aufenthaltszeit an der Beschäftigungsstätte. Zu beachten ist weiterhin, dass der Arbeitgeber das Kind gemäß § 6 Absatz 4 Satz 2 JArbSchG erst beschäftigen darf, wenn er die Ausnahmebewilligung im Empfang genommen hat.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann (!) die Aufsichtsbehörde eine Ausnahmebewilligung erteilen. Jedenfalls ist diese nach § 54 Absatz 1 Satz 1 JArbSchG zu befristen und kann nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 -3 JArbSchG außerdem mit einer Bedingung oder Auflage versehen und jederzeit widerrufen werden. Die genauen Rahmenbedingungen der Beschäftigung legt die Aufsichtsbehörde ebenfalls in der Ausnahmebewilligung fest. Sie bestimmt gemäß § 6 Absatz 3 JArbSchG, an welchen Tagen, zu welcher Zeit und wie lange das Kind beschäftigt werden darf; dazu die Dauer und Lage der Ruhepausen und die maximale Aufenthaltszeit an der Beschäftigungsstätte. Zu beachten ist weiterhin, dass der Arbeitgeber das Kind gemäß § 6 Absatz 4 Satz 2 JArbSchG erst beschäftigen darf, wenn er die Ausnahmebewilligung im Empfang genommen hat.

Angaben im Antrag gemäß § 6 Absatz 1 JArbSchG

Der Antrag auf Ausnahmebewilligung sollte mindestens 2 Wochen vor der jeweiligen Beschäftigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gestellt werden, um ihr ausreichend Zeit für eine Prüfung und Bescheidung zu geben.

Folgende Informationen sind dabei im Antrag anzugeben: Person des Kindes / der Kinder (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift), Beschäftigungszeitraum (Datum, Anzahl der Tage), Lage und Dauer der Beschäftigung (Uhrzeiten, Gesamtdauer), Bezeichnung der Produktion / Veranstaltung, Beschreibung der Tätigkeit des Kindes, Anschrift des Beschäftigungsortes, Name der verantwortlichen Person(en) (z.B. Fotograf), Name der volljährigen Aufsichtsperson. Im Internet sind zahlreiche Vordrucke der jeweiligen Aufsichtsbehörden für einen solchen Antrag auf Ausnahmebewilligung verfügbar.

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